§ 16. Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bautechnikgesetz in Kraft.
(2) Soweit für Grundstücke wegen ihrer Widmung als Bauland (§ 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 78) bereits Kostenbeiträge für Straßenbeleuchtungen oder Gehsteige auf Grund früherer Rechtsvorschriften geleistet wurden, entsteht aus Anlaß allfälliger Bauplatzerklärungen keine neuerliche Beitragspflicht. Wurden für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht aus Anlaß der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereiche des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Dies gilt auch für weitere, die Beitragspflicht begründende Kanalanlagenerrichtungen bei bestehenden Bauplätzen und sinngemäß für den Fall, daß als späterer Kanal ein solcher zur Errichtung kommt, der zur Abfuhr auch von Niederschlagswässern bestimmt ist.
(3) Auf Gehsteige, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ein Beitragsbescheid erlassen worden ist, sind die bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden. Soferne eine Beitragsvorschreibung für Straßenbeleuchtungen oder Hauptkanäle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vorliegt, ist das betreffende Verfahren auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeitsbeginn frühestens ab diesem erlassen werden.
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