§ 15. Einschränkung des Anwendungsbereiches
(1) Die vorstehenden Bestimmungen über die Anliegerleistungen bei Hauptkanälen einschließlich jener über die Feststellung des Erfordernisses der Errichtung von Hauptkanälen durch Verordnung gelten nur für die Landeshauptstadt Salzburg.
(2) Straßenpolizeiliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen über Straßenbeleuchtungen und Gehsteige nicht berührt.
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