§ 14. Behörden und Verfahren
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, soferne nicht anderes bestimmt ist, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Beiträge sind den Verpflichteten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben. Bei bestehenden Bauten bildet die Herstellung der Einrichtung, für die die Beitragspflicht besteht, eine gesetzliche Neueinführung und gilt diesbezüglich die Leistung als zivilrechtliches Entgelt.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die gemäß § 8 und 9 zu tragenden Kosten und Verpflichtungen.
(4) Die gemeinderechtliche Aufsicht in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei schließt auch die Aufsicht über die Gemeinden bei Vollziehung dieses Gesetzes ein.
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