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Anliegerleistungsgesetz § 13a. Aufschließungskosten-Vorauszahlung § 13a, LGBl Nr 78/2015, gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2017

§ 13a. Aufschließungskosten-Vorauszahlung § 13a

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) im Bebauungsplan der Grundstufe zu bestimmen, dass auf die Kosten der Aufstellung des Bebauungsplans sowie der Herstellung folgender gemeindeeigener Infrastruktureinrichtungen eine Vorauszahlung zu leisten ist (Aufschließungskosten-Vorauszahlung, im Folgenden kurz als Vorauszahlung bezeichnet):

1. Aufschließungsstraßen,

2. Straßenbeleuchtungen,

3. Gehsteige,

4. Abwasseranlagen.

(2) Eine Vorauszahlung ist für Grundstücksflächen zu leisten, die

1. vom Bebauungsplan der Grundstufe erfasst sind;

2. gemäß dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland der Kategorien Reines Wohngebiet, Erweitertes Wohngebiet, Kerngebiet, Ländliches Kerngebiet, Dorfgebiet oder Zweitwohnungsgebiet (§ 30 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009ROG 2009) ausgewiesen sind;

3. unbebaut, aber selbstständig bebaubar sind und

4. zumindest Teil einer im Planungsgebiet des Bebauungsplans gelegenen zusammenhängenden unverbauten Fläche sind, die je nach Lage folgendes Flächenausmaß übersteigt:

Gemeinde Flächenausmaß

in m²

1. Salzburg, Bischofshofen, Hallein,

St Johann im Pongau, Saalfelden am

Steinernen Meer, Zell am See und Tamsweg 1.000

2. Abtenau, Altenmarkt im Pongau,

Bad Gastein, Bad Hofgastein, Bürmoos,

Golling an der Salzach, Hof bei Salzburg,

Kuchl, Lofer, Mattsee, Mauterndorf,

Mittersill, Neukirchen am Großvenediger,

Neumarkt am Wallersee, Oberndorf bei

Salzburg, Radstadt, Schwarzach im Pongau,

St Gilgen, St Michael im Lungau, Seekirchen

am Wallersee, Taxenbach, Thalgau, Wagrain

sowie alle Gemeinden mit mehr als 1.500

Einwohnern 2.000

3. alle anderen Gemeinden 3.000

(3) Für die Bemessung der Vorauszahlung gilt:

1. Es sind nur die Kosten jener gemeindeeigenen Infrastruktureinrichtungen heranzuziehen, die nach den Festlegungen der Gemeinde im Bebauungsplan der Grundstufe innerhalb eines gleichzeitig festzusetzenden Zeitraums hergestellt werden sollen oder bereits hergestellt worden sind, soweit die Vorschreibung von Beiträgen zu diesen Infrastrukturkosten gesetzlich zulässig ist.

2. Für die Ermittlung der voraussichtlichen Infrastrukturkostenbeiträge je Grundstücksfläche als Grundlage für die Bemessung der Vorauszahlung sind sinngemäß anzuwenden:

a) für die Aufstellung des Bebauungsplans § 50 Abs. 7 und 8 ROG 2009,

b) für die Herstellung von Aufschließungsstraßen § 16 Abs. 2

BGG,

c) für die Herstellung von Straßenbeleuchtungen § 3 dieses Gesetzes,

d) für die Herstellung von Gehsteigen § 6 dieses Gesetzes,

e) für die Herstellung von Abwasseranlagen in der Stadt Salzburg § 11 dieses Gesetzes,

f) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2015).

Soweit die zitierten Bestimmungen zur Ermittlung der Kostenbeiträge an die Fläche eines Bauplatzes anknüpfen, ist dafür die nach den Festlegungen des Bebauungsplans bebaubare Grundstücksfläche heranzuziehen.

3. Die Vorauszahlung darf 80 % der Summe der nach der Z 2 ermittelten Kostenbeiträge nicht übersteigen.

(4) Die Vorauszahlung ist nach Inkrafttreten des Bebauungsplans der Grundstufe durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf gleich hohen Jahresraten zu leisten. Von einer Vorschreibung ist abzusehen, wenn für die Grundstücksfläche eine Vereinbarung im Sinn des § 18 ROG 2009 abgeschlossen worden ist. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung grundbücherlicher Eigentümer von Grundstücksflächen nach Abs. 2 ist. Die aus dem Vorschreibungsbescheid erwachsenden Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.

(5) Wenn sich nach Vorschreibung einer Vorauszahlung die Leistungsvoraussetzungen dahin ändern, dass die rechtliche oder tatsächliche Bebaubarkeit von Grundstücksflächen nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist oder bestimmte Infrastruktureinrichtungen nicht oder nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraums hergestellt werden, hat die Gemeinde dies von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Bescheid festzustellen und allfällige dafür bereits geleistete Vorauszahlungen dem Abgabepflichtigen innerhalb von sechs Wochen zurückzuerstatten. An die Stelle des Abgabepflichtigen treten gegebenenfalls dessen Rechtsnachfolger. Die geleisteten Beträge sind nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich amtlich zuletzt verlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten.

(6) Die geleisteten Vorauszahlungsbeträge sind bei der Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Erstellung von Bebauungsplänen nach § 50 Abs. 9 ROG 2009 sowie zu den Kosten der Herstellung von gemeindeeigenen Aufschließungsstraßen, Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Abwasseranlagen nach 16 BGG und den § 3, 6 und 11 dieses Gesetzes unter Anwendung des Abs. 5 zweiter Satz aufzuwerten und anzurechnen. Die Abgabepflicht endet mit der Vorschreibung des zuletzt zu leistenden Beitrags nach den zitierten Bestimmungen. Verbleibende Guthaben sind innerhalb von sechs Wochen zurückzuerstatten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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