§ 13a. Einheitlicher Infrastrukturkostenbeitrag § 13a
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung und Schaffung zweckentsprechender Infrastruktureinrichtungen durch Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) bisher im Wesentlichen unbebaute Flächen zu Gebieten zu bestimmen, in denen an Stelle der nach den sonst geltenden Vorschriften zu leistenden Beiträge zu den Kosten für die Erstellung des Bebauungsplanes sowie die Herstellung der Aufschließungsstraßen, Straßenbeleuchtungen und Gehsteige ein einheitlicher Infrastrukturkostenbeitrag nach den folgenden Absätzen zu berechnen und von den Eigentümern der als Bauland ausgewiesenen Grundflächen zu leisten ist. Für Grundflächen, die wegen ihrer Größe, Konfiguration oder Bodenbeschaffenheit nicht bebaubar sind, besteht keine Beitragspflicht, es sei denn, sie sind in einen Bauplatz mit einbezogen. Der einheitliche Infrastrukturkostenbeitrag ist auf die Kosten jener Einrichtungen zu beschränken, die nach den Festlegungen der Gemeinde hergestellt werden sollen.
(2) Als Kosten für die Erstellung des Bebauungsplanes ist der Betrag zu verrechnen, der sich unter Zugrundelegung der Gesamtfläche der im Bebauungsplan vorgesehenen Bauplätze und Anwendung des gemäß § 38 Abs. 6 vorletzter Satz des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 festgesetzten Betrages ergibt. Dabei ist der danach allgemein geltende Betrag unverändert und der für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete festgelegte Betrag nach Vervielfachung mit dem Faktor 3 anzuwenden.
(3) Die Kosten für die Herstellung der Aufschließungsstraßen, Straßenbeleuchtungen und Gehsteige sind auf Grund der Festlegungen der Gemeinde über deren Verlauf, Ausbau und Errichtung unter Heranziehung durchschnittlicher Preise für solche Maßnahmen im Gemeindegebiet zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) ergänzend zu den Feststellungen gemäß den § 3 Abs. 2 und 6 Abs. 2 jeweils erster Satz den durchschnittlichen Preis für die Herstellung einer Aufschließungsstraße einschließlich der für die Grundbeschaffung erforderlichen Aufwendungen (Kaufpreise, Entschädigungen) je m² Verkehrsfläche festzustellen.
(4) Zu den gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten Gesamtkosten haben die Grundeigentümer (Abs. 1) Beiträge zur Deckung der Hälfte dieser Kosten zu leisten. Die Beiträge der einzelnen Eigentümer sind entsprechend deren Flächenanteilen an der Gesamtfläche des vom Bebauungsplan erfassten Baulandes zu berechnen und von der Gemeinde den Personen vorzuschreiben, die bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes Grundeigentümer sind. Die Beiträge sind ein Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes fällig. Bei nachträglicher Einbeziehung von Grundflächen gemäß Abs. 1 vorletzter Satz in einen Bauplatz, ist der Beitrag aus Anlass der Bauplatzerklärung vorzuschreiben.
(5) Werden einzelne Einrichtungen, deren durchschnittliche Preise bei der Ermittlung der Gesamtkosten berücksichtigt worden sind, bis zu dem Zeitpunkt, der gleichzeitig mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen ist, nicht oder nur teilweise hergestellt, hat die Gemeinde die dafür berechneten Beitragsteile auf Antrag des Bauplatzeigentümers zurückzuerstatten. Diese sind nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten.
(6) Für die nach den vorstehenden Absätzen zu leistenden Beiträge gelten die Bestimmungen des § 1 auch, soweit darin Beitragsteile für die Erstellung des Bebauungsplanes und die Herstellung der Aufschließungsstraßen enthalten sind.
(7) Geldbeiträge, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 geltenden Vorschriften geleistet worden sind, sind auf die nach den vorstehenden Absätzen zu leistenden Beiträge anzurechnen. Die Anrechnung setzt voraus, dass die Anlage, für deren Herstellung der Beitrag geleistet worden ist, weiter besteht und hat in der Höhe zu erfolgen, die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Beträge um den von der Bundesanstalt Statistik Österreich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt.
(8) Werden einzelne Einrichtungen auf Grund späterer Festlegungen der Gemeinde erst nachträglich hergestellt, sind zu deren Kosten Beiträge in sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 und 4 vorzuschreiben und zu leisten. Dafür sind die zum Zeitpunkt der Herstellung festgestellten durchschnittlichen Preise maßgeblich.
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