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Anliegerleistungsgesetz § 12. Anschlußbeitrag bei Hauptkanälen, LGBl.Nr. 76/1988, gültig ab 01.10.1988

§ 12. Anschlußbeitrag bei Hauptkanälen

(1) Die Eigentümer von zum Bauplatz erklärten Grundstücken, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen keine Beitragspflicht besteht, haben anläßlich des Anschlusses ihrer Grundstücke an einen Hauptkanal, die Eigentümer nachträglich zum Bauplatz erklärter solcher Grundstücke aber mit dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist in sinngemäßer Anwendung der § 11 und 11a auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln.

(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 61/1982)

(3) § 11 Abs. 4 findet Anwendung, wenn nach § 10 Abs. 3 für das Grundstück gemäß Abs. 1 ein Hauskanalanschluß hergestellt wird.

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