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Anliegerleistungsgesetz § 11a. § 11a, LGBl.Nr. 76/1988, gültig von 01.10.1988 bis 31.05.2001

§ 11a. § 11a

(1) Für Bauplätze mit bestehenden, der landwirtschaftlichen Viehhaltung dienenden Bauten oder Teile von Bauten, aus denen die von der Viehhaltung stammenden Abwässer in Senkgruben gesammelt werden, hat bei der Beitragsermittlung gemäß § 11 Abs. 3 eine 1200 m2 übersteigende Fläche vorläufig außer Anschlag zu bleiben, wenn auf dem Bauplatz keine anderen als einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Bauten bestehen oder dies nur in geringfügigem Ausmaß der Fall ist. Wird nachfolgend die landwirtschaftliche Viehhaltung aufgegeben oder eine andere als einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Verwendung von Bauten oder Teilen von Bauten in mehr als geringfügigem Ausmaß aufgenommen, so ist der Beitrag für die ganze Bauplatzfläche neu zu ermitteln, wobei der bisher geleistete Beitrag entsprechend der ihm zugrundeliegenden Längenausdehnung anzurechnen ist. Der Neuermittlung sind bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen die Kosten im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zugrunde zu legen, ansonsten die Kosten zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme der Behörde mitgeteilt wird, oder, wenn eine solche Mitteilung nicht erfolgt, jene zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Nachtragsbeitrages.

(2) Für Bauplätze, auf denen der landwirtschaftlichen Viehhaltung dienenden Bauten mit Senkgruben erst errichtet werden solchen, findet Abs. 1 nur Anwendung, wenn eine Baubewilligung hiefür vorliegt. Eine Neuermittlung des Beitrages hat in diesen Fällen auch zu erfolgen, wenn die Baubewilligung aus den Gründen des § 9 Abs. 7 des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, erlischt; hiebei sind die Kosten zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen.

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