§ 10. Hauptkanäle
(1) Die Gemeinde hat mangels anderer geeigneter Unternehmen für die Abwasserbeseitigung Vorsorge zu treffen und in den zusammenhängenden Entsorgungsgebieten von Abwasseranlagen mit 2.000 oder mehr Einwohnerwerten sowie darüber hinaus, soweit ein hygienisches Erfordernis besteht, Hauptkanäle - tunlichst in öffentlichen Verkehrsflächen - herzustellen und zu erhalten. Als Hauptkanäle der Gemeinde gelten auch solche, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat. Ein Einwohnerwert entspricht einer organischbiologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60g Sauerstoff pro Tag.
(2) Der Bereich und der Zeitpunkt, ab welchem in einem Gebiet das Erfordernis für die Errichtung von Hauptkanälen besteht, sind durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Dieser Zeitpunkt darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3) Die Gemeinden haben bei der Herstellung von Hauptkanälen zugleich Hauskanäle zu jenen Grundstücken, für die eine Einmündungsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes in Betracht kommt, so weit herzustellen (Hauskanalanschlüsse), als diese im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, in oder entlang der der Hauptkanal zur Errichtung kommt. Der Hauskanalanschluß ist so zu gestalten, daß bei der Herstellung des übrigen Hauskanales keine Beeinträchtigung der Verkehrsfläche erfolgen kann. Hiebei ist die Inanspruchnahme des Grundes des Einmündungsverpflichteten im notwendigen Ausmaß zu dulden. Bei der Bestimmung der Lage des Hauskanalanschlusses ist berechtigten Wünschen der Einmündungsverpflichteten möglichst Rechnung zu tragen. Der Einmündungsverpflichtete hat bei der Herstellung des übrigen Hauskanales nach den Weisungen der Baubehörde an den im Bereiche der Verkehrsfläche bestehenden Teil anzuschließen.
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