§ 10. Hauptkanäle
(1) Wenn es aus hygienischen Gründen in einer Gemeinde notwendig ist, soll die Gemeinde mangels anderer geeigneter Unternehmen für die Abwasserbeseitigung Vorsorge treffen und die für den Anschluß von Bauten erforderlichen Hauptkanäle - tunlichst in öffentlichen Verkehrsflächen - schaffen. Als Hauptkanäle der Gemeinde gelten auch solche, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat.
(2) Der Bereich und der Zeitpunkt, ab welchem in einem Gebiet das Erfordernis für die Errichtung von Hauptkanälen besteht, sind durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Dieser Zeitpunkt darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3) Werden Hauptkanäle hergestellt, so sind zu jenen Grundstücken, für die eine Einmündungsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes in Betracht kommt, zugleich von der Gemeinde die Hauskanäle soweit herzustellen (Hauskanalanschlüsse), als sie im Bereiche der öffentlichen Verkehrsflächen liegen, in welcher oder entlang welcher der Hauptkanal zur Errichtung kommt. Der Hauskanalanschluß ist so zu gestalten, daß bei der Herstellung des übrigen Hauskanales keine Beeinträchtigung der Verkehrsfläche erfolgen kann. Hiebei ist die Inanspruchnahme des Grundes des Einmündungsverpflichteten im notwendigen Ausmaß zu dulden. Bei der Bestimmung der Lage des Hauskanalanschlusses ist berechtigten Wünschen der Einmündungsverpflichteten möglichst Rechnung zu tragen. Der Einmündungsverpflichtete hat bei der Herstellung des übrigen Hauskanales nach den Weisungen der Baubehörde an den im Bereiche der Verkehrsfläche bestehenden Teil anzuschließen.
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