3. Abschnitt Maßnahmen gegen Scheinunternehmen
§ 7. Privatbeteiligung
Den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden des Bundes kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren nach den §§ 153c bis 153e StGB kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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