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SBBG § 3. Kooperations- und Informationsstellen, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.07.2020 bis 31.08.2024

2. Abschnitt Behördenkooperation

§ 3. Kooperations- und Informationsstellen

(1) Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den in diesem Gesetz aufgezählten Behörden oder Einrichtungen (im Folgenden Kooperations- und Informationsstellen genannt) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs.

(2) Als Kooperationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden,

2. der Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),

3. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,

4. die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH und

5. die Sicherheitsbehörden

(3) Als Informationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. die Bezirksverwaltungsbehörden,

2. die Gewerbebehörden,

3. die Arbeitsinspektion und

4. das Arbeitsmarktservice.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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