3. Abschnitt
§ 9. Veranstalterverzeichnis
(1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
1. den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
2. die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,
3. die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
4. die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,
5. den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
6. das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8,
7. den Abwickler gemäß § 2 Z 6,
8. gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6.
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2006)
(3) Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu Veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den § 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
2. a) den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
b) bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit um mehr als 5 vH gegenüber der ursprünglichen Angabe den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und
c) das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3
3. Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6 im laufenden Wirtschaftsjahr,
4. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den § 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
2. a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf Monate und
b) bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
c) das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3 unter Angabe der Beförderungsarten,
3. Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 6,
4. die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 und
5. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(7) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten:
1. jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
2. jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.
(8) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 oder die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
(9) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen. Ebenso ist die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn die bis spätestens 30. November des Jahres fällige Folgemeldung gemäß Abs. 6 nicht erstattet wurde. Die gegen den Bescheid eingebrachten Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.
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