RSV § 9., BGBl. II Nr. 316/1999, gültig von 15.09.1999 bis 31.12.2003

3. Abschnitt

§ 9.

(1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.

(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:

1. den Namen des Veranstalters, den Standort der

Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,

2. die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern

dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,

3. die Nummer, unter der der Veranstalter in das

Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde

(Eintragungsnummer),

4. die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,

5. den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß

§ 3 Abs. 3 Z 2,

6. das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme

oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft

gemäß § 8,

7. den Abwickler gemäß § 2 Z 6,

8. gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr

als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor

Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 und

9. gegebenenfalls die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von

mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor

Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6.

(3) Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.

(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb

in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den § 4 und 5

oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in

Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer

Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß

§ 6,

2. a) den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im

laufenden Wirtschaftsjahr,

b) bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der

Veranstaltertätigkeit um mehr als 5 vH gegenüber der

ursprünglichen Angabe den beabsichtigten Umsatz aus der

Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und

3. a) Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von

mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor

Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 im laufenden Wirtschaftsjahr,

b) im Fall der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr

als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor

Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6 eine auf Monatsbasis erstellte

Plankalkulation gemäß Abs. 7 über die Umsätze aus diesen

Vorauszahlungen,

4. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.

(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb

in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den § 4 und 5

oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in

Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer

Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß

§ 6,

2. a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf

Monate und

b) bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes

aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der

letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der

Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und

den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im

laufenden Wirtschaftsjahr,

3. Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5,

4. die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer

Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 und

5. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.

(7) Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Kalenderjahr die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6, hat er dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen. Die Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen Vorauszahlungen zu enthalten. Abweichungen von den bekanntgegebenen Monatswerten um mehr als 5 vH sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.

(8) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten:

1. jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der

Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten

prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und

2. jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.

(9) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 oder die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.

(10) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu löschen; dies ist mit Bescheid festzustellen.

(11) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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