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RSV § 7., BGBl. II Nr. 316/1999, gültig von 15.09.1999 bis 31.12.2003

Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag

§ 7.

(1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:

1. die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis

gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),

2. den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß

§ 3 Abs. 3 Z 2,

3. die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer

der Garantie,

4. die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß

§ 4 Abs. 5 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß § 4

Abs. 6,

5. den Hinweis auf die Teilnahme an einer

Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des

Risikos gemäß § 8 oder im Fall der Nichtteilnahme an einer

solchen Versicherungsgemeinschaft auf die erhöhte

Versicherungssumme gemäß § 8,

6. den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse,

Telefonnummer und Telefaxnummer und

7. den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei

sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab

Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler

anzumelden.

(2) Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 6 zu erteilen.

(3) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.

(4) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

(5) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über

1. den Sitzstaat des Veranstalters,

2. das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des

Veranstalters zu diesem Sicherheitssystem,

3. das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.

Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

(6) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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