RSV § 4., BGBl. II Nr. 316/1999, gültig von 15.09.1999 bis 31.12.2001

Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag

§ 4.

(1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:

1. Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die

a) Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit

Schiffen im Linienverkehr beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus

der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen

Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 1 Million Schilling,

wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,

b) Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit

Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 7 vH des Umsatzes aus

der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen

Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling,

wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,

c) ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine

Beförderungen beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der

Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,

jedenfalls jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils

höhere Versicherungssumme einzudecken ist.

2. Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die

unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 lit. a bis c zur

Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den

Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c genannten Mindestversicherungssummen von 1 Million Schilling verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 250 000 S und die im Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Schilling verringert sich auf eine Mindestversicherungssumme von 1 Million Schilling, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.

(3) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Jahresumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.

(4) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.

(5) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und c mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b mindestens 9 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Abs. 6, nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.

(6) Abweichend von Abs. 5 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn

1. damit eine Verringerung des in den detaillierten

Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises

verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),

2. die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit

verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten

Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4

ausdrücklich angekündigt ist,

3. der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme

von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß § 9 Abs. 7

Meldung erstattet hat und

4. der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den

Veranstalter jeweils akkumulierte Betrag in vollem Umfang

abgesichert ist.

(7) Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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