2. Abschnitt Abdeckung des Risikos
§ 3.
(1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
1. erstattet werden:
a) die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen,
Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6), soweit
die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge
Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge
Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
2. ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der
gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der
Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im
Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
1. durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum
Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß
den § 4 und 5 oder
2. durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten
Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich
berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer
unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer
Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.
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