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RSV § 3., BGBl. II Nr. 316/1999, gültig von 15.09.1999 bis 24.10.2006

2. Abschnitt Abdeckung des Risikos

§ 3.

(1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden

1. erstattet werden:

a) die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen,

Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6), soweit

die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge

Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und

b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge

Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und

2. ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der

gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der

Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im

Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.

(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.

(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

1. durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum

Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß

den § 4 und 5 oder

2. durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten

Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich

berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer

unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer

Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.

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