RSV § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 45/2018, gültig von 09.04.2013 bis 30.09.2018

1. Abschnitt Allgemeines

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

--- ris_52_Ziffer_e1 cls_b--- 1. Pauschalreisen:

Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a) Beförderung,

b) Unterbringung,

c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

--- ris_52_Ziffer_e1 cls_b--- 2. Veranstalter:

Gewerbetreibende, die Pauschalreisen organisieren und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten.

--- ris_52_Ziffer_e1 cls_b--- 3. Vermittler:

Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.

--- ris_52_Ziffer_e1 cls_b--- 4. Buchender:

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.

--- ris_52_Ziffer_e1 cls_b--- 5. Reisender:

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender), jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).

--- ris_52_Ziffer_e1 cls_b--- 6. Abwickler:

Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-77063