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RSV § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. II Nr. 316/1999, gültig von 15.09.1999 bis 08.04.2013

1. Abschnitt Allgemeines

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Pauschalreisen:

Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a) Beförderung,

b) Unterbringung,

c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

2. Veranstalter:

Gewerbetreibende, die Pauschalreisen erstellen und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten.

3. Vermittler:

Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.

4. Buchender:

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.

5. Reisender:

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender), jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).

6. Abwickler:

Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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