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RSV § 1. Geltungsbereich, BGBl. I Nr. 45/2018, gültig von 09.04.2013 bis 30.09.2018

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom , Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.

(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich, soweit diese Pauschalreisen an Reisende anbieten, anzuwenden.

(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:

1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,

2. bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,

3. bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder

4. bei Zahlungsunfähigkeit, wobei dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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