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RSV § 1. Geltungsbereich, BGBl. II Nr. 316/1999, gültig von 15.09.1999 bis 31.08.2012

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom , Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.

(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.

(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:

1. bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens,

2. bei Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens,

3. bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat, und

4. bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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