5. Abschnitt
§ 11. Schluss- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der § 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.
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