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RSV § 11., BGBl. II Nr. 563/2003, gültig von 01.01.2004 bis 24.10.2006

5. Abschnitt

§ 11.

Schlußbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1. Pauschalreisen veranstaltet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

2. Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 eingetragen zu sein;

3. sich einer fremden Eintragungsnummer bedient.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 nicht aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung zuwiderhandelt, die nicht bereits gemäß den Abs. 1 und 2 unter Strafe gestellt sind.

(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der § 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.

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