RSV § 11., BGBl. II Nr. 316/1999, gültig von 15.09.1999 bis 31.12.2003

5. Abschnitt

§ 11.

Schlußbestimmungen

(1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.

(2) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der § 3 bis 6 kann bewirken, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.

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