5. Abschnitt
§ 11.
Schlußbestimmungen
(1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
(2) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der § 3 bis 6 kann bewirken, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.
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