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RSV § 10. Beirat, BGBl. I Nr. 45/2018, gültig von 01.09.2012 bis 30.09.2018

4. Abschnitt Kontrolle der Risikoabdeckung

§ 10. Beirat

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 obliegt.

(2) Der Beirat hat insbesondere zu überprüfen:

1. die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2, gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 und gemäß § 9 Abs. 8 Z 1 an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und

2. die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den § 4 und 6.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate zusammenzutreten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.

(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlussfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, dass die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(7) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.

(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.

(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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