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RSV § 10., BGBl. II Nr. 316/1999, gültig von 15.09.1999 bis 31.12.2003

4. Abschnitt Kontrolle der Risikoabdeckung

§ 10.

(1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 und der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 obliegt.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:

1. die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4

Z 2 und Z 3 lit. b, gemäß § 9 Abs. 6 Z 2, gemäß § 9 Abs. 7 und

gemäß § 9 Abs. 8 an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten gemeldeten Umsätze aus der

Veranstaltertätigkeit und

2. die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den § 4

und 6.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammenzutreten und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.

(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(7) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.

(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.

(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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