PK-RiMaV 2019 § 6. Risikosteuerung, BGBl. II Nr. 331/2018, gültig ab 01.01.2019

§ 6. Risikosteuerung

(1) Bei der Risikosteuerung sind gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 PKG die Ergebnisse der Risikoanalyse und Risikobewertung zu berücksichtigen.

(2) Für wesentliche Risiken sind im Einklang mit der gemäß § 4 Abs. 5 festgelegten Risikobereitschaft Limits festzulegen.

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