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PK-RiMaV 2019 § 5. Risikobewertung, BGBl. II Nr. 331/2018, gültig ab 01.01.2019

§ 5. Risikobewertung

(1) Die Pensionskassen haben im Rahmen der Risikobewertung gemäß § 21a Abs. 3 Z 1 PKG alle gemäß § 4 Abs. 2 als wesentlich eingestuften Risiken zu bewerten. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen. Die Häufigkeit der Risikobewertungen hat die Art, den Umfang und die möglichen Entwicklungen der Risiken zu berücksichtigen.

(2) Die Pensionskasse hat für die Risikobewertungen Risikomodelle zu verwenden, mit deren Hilfe sich Aussagen über die jeweilige Risikosituation und Risikoentwicklung ableiten lassen. Die Risikobewertung hat im Einklang mit der Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu erfolgen und hat in den Risikomanagementprozess eingebunden zu sein.

(3) Die Risikomodelle sind zumindest einmal im Kalenderjahr auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei wesentlichen Änderungen eines Risikomodells sind mindestens einmal die Berechnungen mit den bisherigen und den geänderten Modellannahmen parallel durchzuführen.

(4) Szenarioanalysen und Stresstests, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen und auf die jeweiligen Risikoträger abgestimmt sind, sind regelmäßig durchzuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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