PK-RiMaV 2019 § 2. Risikomanagementfunktion, BGBl. II Nr. 331/2018, gültig ab 01.01.2019

§ 2. Risikomanagementfunktion

(1) Die gemäß § 21a Abs. 1 PKG eingerichtete Risikomanagementfunktion hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Unterstützung des Vorstands bei der Umsetzung des Risikomanagementsystems;

2. Überwachung des Risikomanagementsystems;

3. Überwachung des Risikoprofils der Pensionskasse und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und

4. Berichterstattung über Risikoexponierungen (risk exposure), die neben Kennzahlen auch eine Beurteilung der Risikosituation und die durchgeführten und geplanten Maßnahmen (§ 21a Abs. 3 PKG) zu enthalten hat.

(2) Die Risikomanagementfunktion ist in wesentliche strategische Entscheidungen einzubinden. Davon sind jedenfalls Entscheidungen über die in § 3 Z 1 angeführten Maßnahmen erfasst.

(3) Mögliche Interessenkonflikte der Risikomanagementfunktion sind zu identifizieren. Liegen Interessenkonflikte vor, sind diese zu beschreiben und Mitigationsmaßnahmen zu dokumentieren. Die Risikomanagementfunktion ist derart einzurichten, dass Interessenkonflikte, die mit Tätigkeiten der Vermögensveranlagung verbunden sind, vermieden werden. Die Risikomanagementfunktion ist von durchführenden Tätigkeiten der Vermögensveranlagung organisatorisch zu trennen.

(4) Die Pensionskassen haben Vertretungsregelungen für den Inhaber der Risikomanagementfunktion vorzusehen, die sicherstellen, dass die Abwesenheit oder das Ausscheiden von verantwortlichen Personen nicht zu bedeutsamen Störungen des Risikomanagementprozesses führen.

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