II. Abschnitt
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2008, zu § 5, BGBl. Nr. 800/1993)
§ 2.§ 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem ; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-77059