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RichtWG § 7. Beirat zur Ermittlung der Richtwerte, BGBl. Nr. 800/1993, gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2004

I. Abschnitt

§ 7. Beirat zur Ermittlung der Richtwerte

(1) Zur Erstattung von Gutachten zur Ermittlung der Richtwerte und den Empfehlungen betreffend Zuschläge und Abstriche im Sinne des § 16 Abs. 2 MRG ist beim Bundesministerium für Justiz ein Beirat einzurichten.

(2) Der Beirat besteht aus zwei sachkundigen Vertretern der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zwei sachkundigen Vertretern der Bundesarbeitskammer, drei sachkundigen Nachfragervertretern und drei sachkundigen Anbietervertretern jeweils aus dem Kreis der Funktionäre und Angestellten von Vereinen im Sinn des § 37 Abs. 3 Z 11 MRG für jedes Bundesland und aus dem Bundesminister für Justiz oder seinem Vertreter.

(3) Der jeweilige Landeshauptmann hat die Nachfrager- und Anbietervertreter für das Bundesland für eine Funktionsdauer von fünf Jahren namhaft zu machen. Ebenso haben die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Bundesarbeitskammer ihre Vertreter für eine Funktionsdauer von fünf Jahren namhaft zu machen; diese Beiratsmitglieder können sich durch sachkundige Personen aus dem Bundesland, für dessen Bereich ein Gutachten zu erstatten ist (Anm.: richtig: ist,) auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Wenn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz die vorgesehene Anzahl von Vertretern schriftlich namhaft gemacht wird, hat der Bundesminister für Justiz sachkundige unabhängige Personen als stimmberechtigte Mitglieder des Beirats für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Der Beirat wird vom Bundesminister für Justiz einberufen. Einzuberufen und stimmberechtigt sind die Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Vertreter der Bundesarbeitskammer und die Vertreter des jeweiligen Bundeslands, für dessen Bereich ein Gutachten zu erstatten ist.

(5) Der Vorsitz im Beirat wird vom Bundesminister für Justiz oder von dessen Vertreter geführt.

(6) Der Beirat hat zu seinen Sitzungen einen sachkundigen Vertreter des Landeshauptmanns des Bundeslands, für dessen Bereich ein Gutachten zu erstatten ist, einzuladen. Dieser Vertreter ist anzuhören; er ist - abgesehen vom Fall des Abs. 7 - nicht stimmberechtigt.

(7) Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig. Für die Beschlußfassung über ein Gutachten zur Ermittlung der Richtwerte ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt bei Stimmengleichheit ein gültiger Beschluß über die Ermittlung der Richtwerte nicht zustande, entscheidet der für diesen Fall stimmberechtigte Vertreter des Landeshauptmanns. Vertreten mindestens zwei Mitglieder übereinstimmend eine von der Mehrheit abweichende Meinung, so ist diese im Gutachten zum Ausdruck zu bringen.

(8) Die Mitglieder des Beirats sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Jene Mitglieder des Beirats, die der Bundesminister für Justiz mangels Namhaftmachung bestellt hat (Abs. 3 dritter Satz), haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Kosten des Beirats trägt der Bund.

(9) Die Geschäftsführung des Beirates obliegt dem Bundesminister für Justiz.

(10) Der Bundesminister für Justiz kann die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Beirates mit Verordnung erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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