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RichtWG § 6. Neufestsetzung des Richtwertes, BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 01.07.2000 bis 24.07.2006

I. Abschnitt

§ 6. Neufestsetzung des Richtwertes

Wenn die Veränderung des Baupreisindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau von der Veränderung des Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index seit der letztmaligen Festsetzung des Richtwertes insgesamt um mehr als 25 vH abweicht, hat der Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Gutachtens des Beirates (§ 7) die Richtwerte neu festzusetzen. Dabei sind die §§ 3, 4, 7 und 9 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Grundkostenanteils und der Baukosten von den Förderungszusicherungen des Kalenderjahres auszugehen ist, das dem Zeitpunkt der Abweichung vorangegangen ist.

Die Richtwerte werden mit dem der Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten wirksam. § 5 letzter Satz ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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