I. Abschnitt
§ 5. Wertsicherung der Richtwerte
(1) Für den Zeitraum vom bis zum gelten folgende Richtwerte:
1. für das Bundesland Burgenland5,30 Euro
2. für das Bundesland Kärnten 6,80 Euro
3. für das Bundesland Niederösterreich5,96 Euro
4. für das Bundesland Oberösterreich6,29 Euro
5. für das Bundesland Salzburg8,03 Euro
6. für das Bundesland Steiermark8,02 Euro
7. für das Bundesland Tirol7,09 Euro
8. für das Bundesland Vorarlberg8,92 Euro
9. für das Bundesland Wien5,81 Euro.
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.
(2) Am und ein weiteres Mal am und danach sodann jedes zweite Jahr vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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