RichtWG § 5. Wertsicherung der Richtwerte, BGBl. I Nr. 50/2008, gültig von 01.04.2008 bis 30.03.2009

I. Abschnitt

§ 5. Wertsicherung der Richtwerte

(1) Für den Zeitraum vom bis zum gelten folgende Richtwerte:

1. für das Bundesland Burgenland ..................... 4,31 Euro

2. für das Bundesland Kärnten ........................ 5,53 Euro

3. für das Bundesland Niederösterreich ............... 4,85 Euro

4. für das Bundesland Oberösterreich ................. 5,12 Euro

5. für das Bundesland Salzburg ....................... 6,53 Euro

6. für das Bundesland Steiermark ..................... 6,52 Euro

7. für das Bundesland Tirol .......................... 5,77 Euro

8. für das Bundesland Vorarlberg ..................... 7,26 Euro

9. für das Bundesland Wien ........................... 4,73 Euro.

Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch die Bundesministerin für Justiz findet nicht statt.

(2) Ab dem vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 114,6 (Durchschnittswert des Jahres 2007) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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