Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 9. Anwendung von Geschäftsbedingungen und deren Aushändigung und Ersichtlichmachung, BGBl. II Nr. 260/2018, gültig von 23.12.2009 bis 28.09.2018

3. Abschnitt

§ 9. Anwendung von Geschäftsbedingungen und deren Aushändigung und Ersichtlichmachung

(1) Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten und ihre Leistungen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen anbieten, haben in diesen ersichtlich zu machen, ob sie die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Reisebüro-Ausschuß des Kosumentenpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze, nur teilweise oder nicht anerkennen.

(2) Werden die Allgemeinen Reisebedingungen vom Veranstalter zur Gänze anerkannt, so genügt diesbezüglich ein Hinweis in den Werbeunterlagen im Sinne des Abs. 1.

(3) Anerkennt der Veranstalter die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht, so hat er in der jeweiligen Werbeunterlage im Sinne des Abs. 1 die abweichenden Bestimmungen wiederzugeben und sie den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen gegenüberzustellen. Hinsichtlich jener Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen, die vom Veranstalter anerkannt werden, genügt ein diesbezüglicher Hinweis.

(4) Der Veranstalter hat dem Kunden vor Vertragsabschluß ein schriftliches Exemplar der im Fall eines Vertragsabschlusses zur Anwendung kommenden Geschäftsbedingungen auszuhändigen, sofern diese nicht bereits in der ausgefolgten Werbeunterlage zur Gänze abgedruckt sind.

(5) Erfolgt die Buchung einer Veranstalterleistung bei einem Vermittler, so trifft diesen die Pflicht nach Abs. 4.

(6) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe betrieben wird und in der der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, sind die Allgemeinen Reisebedingungen (Abs. 1) ersichtlich zu machen. Wenn der Gewerbetreibende die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt, hat er in einer derartigen Betriebsstätte außerdem ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen von ihm nicht anerkannt werden und welche Bedingungen anstelle der von ihm nicht anerkannten Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen gelten sollen.

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