Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 8. Zugänglichmachung der gemeinschaftlichen Liste, BGBl. II Nr. 260/2018, gültig von 23.12.2009 bis 28.09.2018

4. Abschnitt

§ 8. Zugänglichmachung der gemeinschaftlichen Liste

Reisebürogewerbetreibende haben die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen, den Fluggästen in geeigneter Weise wie etwa durch Publikation auf Ihren Internetseiten und gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten zur Kenntnis zu bringen.

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