4. Abschnitt
§ 8. Zugänglichmachung der gemeinschaftlichen Liste
Reisebürogewerbetreibende haben die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen, den Fluggästen in geeigneter Weise wie etwa durch Publikation auf Ihren Internetseiten und gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten zur Kenntnis zu bringen.
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