Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 7. Information über das ausführende Luftfahrtunternehmen, BGBl. II Nr. 260/2018, gültig von 23.12.2009 bis 28.09.2018

3. Abschnitt

§ 7. Information über das ausführende Luftfahrtunternehmen

(1) Gewerbetreibende, die Beförderungen im Luftverkehr vermitteln bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler, sind verpflichtet, den Fluggast nach Möglichkeit schriftlich bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens im Sinne des Art. 11 der Verordnung 2111/2005/EG zu informieren.

(2) Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Vermittler bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler sicher, dass der Fluggast über den Namen der bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, die bzw. das wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig werden bzw. wird. In diesem Fall sorgt der Vermittler bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler dafür, dass der Fluggast über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.

(3) Bei einem Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat der Gewerbetreibende, der Beförderungen im Luftverkehr vermittelt bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler unverzüglich alle angemessenen Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

(4) Im Falle einer Pauschalreise hat der Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass der Vermittler über die Identität des oder der Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens.

(5) Sofern der Veranstalter oder Vermittler über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht unterrichtet wurde und sich über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflicht auch keine Kenntnis verschaffen konnte, besteht keine Informationsverpflichtung.

(6) Gewerbetreibende, die Beförderungen im Luftverkehr vermitteln bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler haben die Verpflichtung zur Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens in den für den Beförderungsvertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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