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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 6., BGBl. II Nr. 260/2018, gültig von 23.12.2009 bis 28.09.2018

2. Abschnitt

§ 6.

Informationspflichten gemäß Art. 9, 10 und 11 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Art. 9 der Richtlinie 2004/36/EG (2111/2005/EG)

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Gewerbetreibende Anwendung, die Flugscheine vertreiben, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrages ist und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat, und

1. der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeht, für das der EG-Vertrag gilt, oder

2. der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, für das der EG-Vertrag gilt, ankommt, oder

3. der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem solchen Flughafen ankommt.

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