Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 4. Reisebestätigung, BGBl. II Nr. 260/2018, gültig von 20.11.1998 bis 28.09.2018

1. Abschnitt

§ 4. Reisebestätigung

(1) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.

(2) Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten:

1. Bestimmungsort (endgültiger Urlaubsort) und, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Zeiträume und deren Termine;

2. Tag, geplante Zeit und Ort der Abreise sowie der Rückkehr;

3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen;

4. Hinweise auf allfällige rechtlich zulässige Preisänderungen (§ 31c Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993) nach Vertragsabschluß;

5. Sonderwünsche des Reisenden, die zum Vertragsinhalt geworden sind;

6. Firmenwortlaut (Produktname) und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers;

7. Angaben im Sinne des § 31e Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993 sowie Hinweise auf die für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden einzuhaltende gesetzliche Frist.

(3) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, können ihre Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthaltenen Angaben verweisen, soweit diese den Anforderungen der vorgenannten Absätze entsprechen.

(4) Wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Tage vor Reisebeginn abgegeben wird, sind die Absätze 1 bis 3 nur dann anzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden, der die Buchung entgegennimmt, zumutbar ist und die Angaben nach dem Charakter der Reise für diese von Bedeutung sind. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Abs. 2 Z 7 bezeichneten Angaben zu unterrichten.

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