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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 1., BGBl. II Nr. 260/2018, gültig von 20.11.1998 bis 28.09.2018

1. Abschnitt

§ 1.

Informationspflichten gemäß Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Rates vom über Pauschalreisen (90/314/EWG)

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf von Gewerbetreibenden veranstaltete oder vermittelte Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom , Seite 59, Anwendung.

(2) Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Abs. 1 genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a) Beförderung,

b) Unterbringung,

c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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