Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 11. Schlußbestimmung, BGBl. II Nr. 260/2018, gültig von 23.12.2009 bis 28.09.2018
5. Abschnitt
§ 11. Schlußbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, BGBl. Nr. 599/1994, soweit sie noch in Geltung steht, außer Kraft.
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