ReichsHPflG (Reichshaftpflichtgesetz) § 9a. §. 9a., dRGBl. I S 489/1943, gültig ab 01.09.1943
§ 9a. §. 9a.
Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs wonach der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage für den Schaden in weiterem Umfang haftet oder die Haftung eines anderen begründet ist.
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