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ReichsHPflG (Reichshaftpflichtgesetz) § 8., dRGBl. I S 713/1940, gültig von 01.06.1940 bis 30.06.1998

§ 8.

Die Forderungen auf Schadenersatz (§§. 1 bis 3a) verjähren in zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (§. 3 Abs. 2), beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.

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