§ 7b.
(1) Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 2 000 000 S, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 2 000 000 S übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.
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