§ 7b.
(1) Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 750 000 S, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 750 000 S übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.
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