ReichsHPflG (Reichshaftpflichtgesetz) § 7a., BGBl. I Nr. 37/2007, gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2011
§ 7a.
Der im §. 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 100 000 Euro.
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