ReichsHPflG (Reichshaftpflichtgesetz) § 7a., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1998
§ 7a.
Der im §. 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 150 000 S.
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