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ReichsHPflG (Reichshaftpflichtgesetz) § 7., BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.1998

§ 7.

Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach §. 3 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadenersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.

Die Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.

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