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ReichsHPflG (Reichshaftpflichtgesetz) § 7. §. 7., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig ab 01.07.1998

§ 7. §. 7.

(1) Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen Vermehrung der Bedürfnisse und wegen der Unterhaltsansprüche Dritter ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.

(2) Die Geldrente ist für einen Monat im voraus zu zahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.

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