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ReichsHPflG (Reichshaftpflichtgesetz) § 5. §. 5., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig ab 01.07.1998

§ 5. §. 5.

Die im § 2 bezeichneten Unternehmer und der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den § 1a bis 3 enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.

Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.

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