ReichsHPflG (Reichshaftpflichtgesetz) § 5. §. 5., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig ab 01.07.1998

§ 5. §. 5.

Die im § 2 bezeichneten Unternehmer und der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den § 1a bis 3 enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.

Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-77055