ReichsHPflG (Reichshaftpflichtgesetz) § 4. §. 4., dRGBl. I S 489/1943, gültig ab 01.09.1943

§ 4. §. 4.

War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer oder den im § 1a bezeichneten Inhaber der Anlage bei einer Versicherungsanstalt, Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse gegen den Unfall versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatzberechtigten auf die Entschädigung einzurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebs-Unternehmers oder des im § 1a bezeichneten Inhabers der Anlage nicht unter einem Drittel der Gesamtleistung beträgt.

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