zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ReichsHPflG (Reichshaftpflichtgesetz) § 4. §. 4., dRGBl. I S 489/1943, gültig ab 01.09.1943

§ 4. §. 4.

War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer oder den im § 1a bezeichneten Inhaber der Anlage bei einer Versicherungsanstalt, Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse gegen den Unfall versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatzberechtigten auf die Entschädigung einzurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebs-Unternehmers oder des im § 1a bezeichneten Inhabers der Anlage nicht unter einem Drittel der Gesamtleistung beträgt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-77055